Ratgeber · 6 Min. Lesezeit

Steuern auf Kapitalerträge: Abgeltungssteuer einfach erklärt

Abgeltungssteuer, Sparerpauschbetrag, Teilfreistellung und Vorabpauschale verständlich erklärt: mit Rechenbeispielen für Zinsen, ETFs und Fonds (Stand 2026).

Von Hyun Ji Lee ·

Zinsen, Dividenden und Kursgewinne sind in Deutschland steuerpflichtig. Wie viel du am Ende zahlst, hängt von vier Bausteinen ab: Abgeltungssteuer, Sparerpauschbetrag, Teilfreistellung und Vorabpauschale. Hier lernst du alle vier mit Rechenbeispielen kennen (Stand 2026).

Die Abgeltungssteuer

Kapitalerträge werden in Deutschland pauschal mit 25 % Abgeltungssteuer besteuert. Dazu kommt der Solidaritätszuschlag von 5,5 % auf die Steuer. Der Soli ist zwar für die meisten Lohn- und Einkommensteuerzahler weggefallen, auf die Abgeltungssteuer wird er aber weiterhin erhoben.

Zusammen ergibt das:

25 % + 25 % · 5,5 % = 26,375 %

Die Steuer führt deine Bank direkt ab. Du musst dich in der Regel um nichts kümmern, der Name kommt daher: Mit dem Abzug ist die Steuer abgegolten.

Unter die Abgeltungssteuer fallen unter anderem:

  • Zinsen von Tagesgeld, Festgeld und Anleihen
  • Dividenden und Ausschüttungen von Fonds
  • Kursgewinne beim Verkauf von Aktien, Fonds und ETFs
  • die Vorabpauschale bei Fonds

Mit Kirchensteuer

Bist du Mitglied einer Kirche, fällt zusätzlich Kirchensteuer an: 8 % in Bayern und Baden-Württemberg, 9 % in den übrigen Bundesländern. Weil die Kirchensteuer als Sonderausgabe gilt, sinkt die Abgeltungssteuer rechnerisch etwas. Die Formel dafür lautet:

Abgeltungssteuer = e / (4 + k)

Dabei ist e der steuerpflichtige Kapitalertrag und k der Kirchensteuersatz als Dezimalzahl (0,08 oder 0,09).

Kirchensteuer Abgeltungssteuer Soli Kirchensteuer Gesamt
keine 25,00 % 1,38 % 0,00 % 26,38 %
8 % 24,51 % 1,35 % 1,96 % 27,82 %
9 % 24,45 % 1,34 % 2,20 % 27,99 %

Ohne Kirchensteuer genau 26,375 %.

Der Sparerpauschbetrag

Ein Teil deiner Kapitalerträge bleibt steuerfrei. Seit 2023 beträgt der Sparerpauschbetrag:

  • 1.000 € pro Jahr für Einzelpersonen
  • 2.000 € pro Jahr für Ehepaare und eingetragene Lebenspartner bei Zusammenveranlagung

Damit die Bank die Steuer gar nicht erst abzieht, erteilst du ihr einen Freistellungsauftrag. Hast du Konten bei mehreren Banken, kannst du den Betrag aufteilen. Insgesamt darfst du den Pauschbetrag nicht überschreiten.

Beispiel: Zinsen auf dem Tagesgeld

Du bekommst im Jahr 3.000 € Zinsen und hast einen Freistellungsauftrag über 1.000 €.

  1. Steuerpflichtig: 3.000 € − 1.000 € = 2.000 €
  2. Abgeltungssteuer: 2.000 € · 25 % = 500,00 €
  3. Soli: 500 € · 5,5 % = 27,50 €
  4. Steuer gesamt: 527,50 €

Dir bleiben 2.472,50 € der Zinsen.

Liegt dein persönlicher Einkommensteuersatz unter 25 %, kannst du in der Steuererklärung die Günstigerprüfung beantragen. Das Finanzamt besteuert die Kapitalerträge dann mit deinem niedrigeren persönlichen Satz.

Die Teilfreistellung bei Fonds

Investmentfonds zahlen in Deutschland auf bestimmte Erträge bereits auf Fondsebene Steuern. Zum Ausgleich ist bei dir als Anleger ein Teil der Erträge steuerfrei. Das nennt sich Teilfreistellung. Wie hoch sie ist, hängt vom Fondstyp ab:

Fondstyp Voraussetzung Teilfreistellung
Aktienfonds mindestens 51 % Aktien 30 %
Mischfonds mindestens 25 % Aktien 15 %
sonstige Fonds z. B. Anleihen-ETFs 0 %

Die Teilfreistellung gilt für Ausschüttungen, Verkaufsgewinne und die Vorabpauschale gleichermaßen.

Beispiel: Verkauf eines Aktien-ETFs

Du verkaufst ETF-Anteile mit 3.000 € Gewinn. Der Sparerpauschbetrag von 1.000 € ist noch frei.

  1. Teilfreistellung 30 %: 3.000 € · 0,7 = 2.100 € steuerpflichtig
  2. Abzüglich Sparerpauschbetrag: 2.100 € − 1.000 € = 1.100 €
  3. Steuer: 1.100 € · 26,375 % = 290,13 €

Ohne Teilfreistellung wären es 527,50 € gewesen. Bei einem Mischfonds mit 15 % Teilfreistellung lägen die Steuern bei 408,81 €.

Die Vorabpauschale

Thesaurierende Fonds schütten keine Erträge aus, sondern legen sie direkt wieder an. Damit trotzdem laufend Steuern anfallen, gibt es die Vorabpauschale. Sie ist eine fiktive Mindestbesteuerung, die jedes Jahr berechnet wird.

So wird sie berechnet

  1. Basisertrag = Fondswert zu Jahresbeginn · Basiszins · 0,7
  2. Der Basisertrag wird um Ausschüttungen des Jahres gekürzt.
  3. Die Vorabpauschale ist gedeckelt: Sie kann nie höher sein als der tatsächliche Wertzuwachs des Fonds im Jahr (inklusive Ausschüttungen). Hat der Fonds im Jahr verloren, fällt keine Vorabpauschale an.

Den Basiszins legt das Bundesfinanzministerium jedes Jahr fest. Er wird von der Bundesbank aus der Rendite langfristiger Bundeswertpapiere abgeleitet.

Jahr Basiszins
2024 2,29 %
2025 2,53 %
2026 3,20 %

Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des Folgejahres als zugeflossen. Die Vorabpauschale für 2026 wird also Anfang 2027 fällig. Die Bank zieht die Steuer dann vom Verrechnungskonto ein oder verrechnet sie mit deinem freien Sparerpauschbetrag. Kaufst du Anteile im Laufe des Jahres, verringert sich die Vorabpauschale für jeden vollen Monat vor dem Kauf um ein Zwölftel.

Beispiel: Vorabpauschale 2026

Dein thesaurierender Aktien-ETF ist am Jahresanfang 2026 genau 10.000 € wert. Im Laufe des Jahres steigt er um 800 €.

  1. Basisertrag: 10.000 € · 3,20 % · 0,7 = 224 €
  2. Wertzuwachs 800 € ist höher, also keine Deckelung. Vorabpauschale: 224 €
  3. Teilfreistellung 30 %: 224 € · 0,7 = 156,80 € steuerpflichtig
  4. Ist dein Sparerpauschbetrag schon ausgeschöpft: 156,80 € · 26,375 % = 41,36 €, fällig Anfang 2027

Wäre der ETF im Jahr nur um 150 € gestiegen, läge die Vorabpauschale bei 150 €. Bei einem ausschüttenden ETF, der 180 € ausgeschüttet hat, bliebe eine Vorabpauschale von 224 € − 180 € = 44 €.

Keine doppelte Besteuerung

Die Vorabpauschale ist eine vorgezogene Besteuerung. Beim späteren Verkauf werden alle bereits versteuerten Vorabpauschalen vom Gewinn abgezogen. Kaufst du für 10.000 € und verkaufst für 13.000 €, nachdem bereits 224 € Vorabpauschale angesetzt wurden, sind beim Verkauf nur noch 2.776 € Gewinn zu versteuern, davon nach Teilfreistellung 1.943,20 €.

Verluste verrechnen

Verluste aus Kapitalanlagen verrechnet die Bank automatisch mit Gewinnen. Dafür führt sie Verlustverrechnungstöpfe. Eine Besonderheit: Verluste aus dem Verkauf von Einzelaktien dürfen nur mit Gewinnen aus Einzelaktien verrechnet werden. Verluste aus ETFs, Fonds und Anleihen landen im allgemeinen Topf.

Nicht verrechnete Verluste werden ins nächste Jahr vorgetragen. Hast du Depots bei mehreren Banken, kannst du dir eine Verlustbescheinigung ausstellen lassen und die Verrechnung über die Steuererklärung nachholen.

So wirken Steuern auf den Zinseszins

Steuern ziehen jedes Jahr einen Teil des Ertrags ab, der dann nicht mehr mitverzinst wird. Bei Tagesgeld jenseits des Sparerpauschbetrags bleiben von 3 % Zinsen nur rund 2,21 % übrig. Bei thesaurierenden Aktien-ETFs wird der größte Teil der Steuer erst beim Verkauf fällig. Bis dahin arbeitet das Geld weiter für dich, das ist ein echter Vorteil über lange Laufzeiten.

Wie viel nach Steuern und Inflation real übrig bleibt, zeigt der Inflations- und Steuerrechner. Mehr zum Thema Kaufkraft findest du im Artikel Inflation und Kaufkraft.

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ist keine Anlage-, Steuer- oder Rechtsberatung.